Generell: Wichtig sind das Universitätsgesetz (UG) und die Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien.
Prüfungstermine:
Studienrechtliche Bestimmungen § 16. (1) Prüfungstermine sind vom Studienrechtlichen Organ so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der im Curriculum festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Prüfungsanmeldung:
Studienrechtliche Bestimmungen § 16. (2) Für die Anmeldungen zu Prüfungen hat das Studienrechtliche Organ Fristen von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist das Studienrechtliche Organ berechtigt, die Festsetzung der An- und Abmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen/Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen haben nicht mehr als eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden.
Wartelistenregelung:
Studienrechtliche Bestimmungen § 16. (5) Wurde bei Prüfungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze ausgeschöpft, sind die über diese Anzahl hinaus gehenden zum Prüfungstermin ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden in eine Warteliste aufzunehmen. Diese haben auch zum Prüfungstermin zu erscheinen, oder sich gemäß § 18a von der Prüfung abzumelden. Das Studienrechtliche Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass ordentliche Studierende der Warteliste, für die diese Prüfung nach den curricularen Vorgaben ein Pflichtfach darstellt und denen trotz Erscheinen am Prüfungstag kein Platz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Möglichkeit haben, die Prüfung ehestmöglich, vorzugsweise innerhalb von zwei Wochen ab dem Prüfungstermin abzulegen. Dieser zusätzliche Prüfungstag ist Teil des ursprünglichen Prüfungstermins und die Teilnahme ist von den berechtigten Studierenden nach Bekanntgabe des Prüfungstages zu bestätigen. Andernfalls ist eine Abmeldung gemäß § 18a durchzuführen.
Prüfungsabmeldung:
Studienrechtliche Bestimmungen § 18a. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüfer_in oder beim_bei der Studiendekan_in von der Prüfung abzumelden.
(2) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist der_die Studiendekan_in auf Vorschlag der Prüferin_des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem der_die Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
(3) Kann der_die Studierende nachweisen, dass er_sie durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.
Wiederholung von Prüfungen:
Studienrechtliche Bestimmungen § 21. (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Die dritte und vierte Wiederholung sind jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 UG dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung ist kommissionell durchzuführen, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird.
Also: Solange du die StEOP noch nicht abgeschlossen hast, hast du für StEOP-Prüfungen nur insgesamt vier Antritte (drei Wiederholungen)
Nichtantreten bei Prüfungen:
Studienrechtliche Bestimmungen § 20. (8) Ist ein_e Studierende_r nicht zur Prüfung angetreten, so finden keine Beurteilung und keine Anrechnung auf die Zahl der nach § 21 zulässigen Prüfungsantritte statt. Bei Lehrveranstaltungen, die nicht mit einem einzigen Prüfungsakt abgeschlossen werden, finden keine Beurteilung und keine Anrechnung auf die Zahl der nach § 21 zulässigen Prüfungsantritte statt, wenn die_der Studierende keine prüfungsrelevanten Aktionen gesetzt hat.
Prüfungseinsicht:
Universitätsgesetz § 79. (5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Anfechtung einer Prüfung:
Universitätsgesetz § 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Zeugnisse:
Universitätsgesetz § 75. (4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.